Allgemeine Geschäftsbedingungen
der hochtechnic GmbH
Zwischen dem Kunden, im folgenden „Auftraggeber“ genannt und der hochtechnic GmbH, im folgenden „hochtechnic“ genannt, gelten folgende Geschäftsbedingungen:
§ 1 Geltungsbereich
1. Die nachstehenden Geschäftsbedingungen der hochtechnic gelten ausschließlich und nur gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB. Entgegenstehende oder von diesen Geschäftsbedingungen abweichende Geschäftsbedingungen sowie mündliche Nebenabreden finden nur Anerkennung, soweit deren Geltung schriftlich vereinbart wurde. Gegenbestätigungen des Auftraggebers unter Hinweis auf seine Allgemeinen Geschäftsbedingungen wird hiermit widersprochen.
2. Diese Geschäftsbedingungen gelten auch für alle in Zukunft getätigten Geschäfte zwischen hochtechnic und einem Auftraggeber.
§ 2 Vertragsschluss
1. Die Angebote von hochtechnic sind freibleibend und unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich eine schriftliche Bindungswirkung zugesagt wurde. Ein Vertrag kommt im Übrigen zustande mit der widerspruchslosen Entgegennahme unserer Auftragsbestätigung oder andernfalls durch Erbringung der Leistung. Der Vertrag gilt dann nach den Bedingungen von hochtechnic als abgeschlossen.
2. Eine Angebotsbindung nach Abs. 1 besteht lediglich von bis zu einem Monat nach Abgabe des Angebots, sofern nicht im Angebot, eine längere Bindungsfrist zugestanden ist.
3. Maßgebend für das Angebot zur Erstellung von Leistungen durch hochtechnic sind die vom Auftraggeber überlassenen Informationen und Dokumente, insbesondere Zeichnungen, Konstruktionsvorschläge, Entwürfe, CAD- Daten oder Pflichtenhefte.
4. Vom Auftraggeber veranlasste Änderungen nach Auftragserteilung führen unabhängig vom vereinbarten Preis und Auftragsumfang zu angemessenen Nachberechnungen und Preiserhöhungen sowie damit einhergehende Lieferfristverlängerungen.
5. Bei einem Rücktritt des Auftraggebers von seinem Auftrag werden ihm alle bis zu diesem Zeitpunkt entstandenen Aufwendungen in Rechnung gestellt. Daneben behält sich hochtechnic vom Restauftragsvolumen einen pauschalierten Schadenersatz in einer Größenordnung von 20 % vor, wobei dem Auftraggeber der Nachweis eines geringeren Schadens vorbehalten bleibt.
§ 3 Vertragsgegenstand, Mitwirkungspflichten
1. Gegenstand dieser AGB ist die Durchführung von Konstruktionsarbeiten nach Vorgabe des Auftraggebers. Die konkreten Leistungskomponenten bestimmen sich nach dem Angebot von hochtechnic.
2. hochtechnic wird die gefertigten Arbeiten dem Auftraggeber in der vereinbarten Form zur Verfügung stellen, andernfalls besteht nur eine Verpflichtung zur Verfügungstellung in elektronischer Form – in anderen Formaten nur auf ausdrücklichen Wunsch gegen Kostenerstattung und ohne damit einhergehende Verpflichtungen.
3. Zur Auftragsdurchführung stellt der Auftraggeber hochtechnic –sofern gegeben– die für die Konstruktion der Leistungskomponenten erforderlichen Zeichnungen und Dateien zur Verfügung, für deren Richtigkeit ausschließlich der Auftraggeber verantwortlich ist.
4. Weiter ist der Auftraggeber im Rahmen der von ihm verlangbaren Mitwirkung zur Unterstützung von hochtechnic verpflichtet, insbesondere zur Beibringung entsprechend notwendiger Informationen. In diesem Zusammenhang ist der Auftraggeber verpflichtet bei Zusammenkünften im Rahmen der Auftragsabwicklung fachkundige Mitarbeiter abzustellen, die auch die Berechtigung haben, notwendige und mit der Auftragserfüllung durch hochtechnic einhergehende Entscheidungen zu treffen.
5. Sofern hochtechnic dem Auftraggeber Vorschläge, Entwürfe oder Planzeichnungen übermittelt, wird der Auftraggeber eine umgehende und detaillierte Prüfung vornehmen sowie Beanstandungen und Änderungswünsche zügig mitteilen.
6. hochtechnic behält sich im Rahmen der Auftragserteilung vor, Subunternehmer mit der Durchführung von beauftragten Tätigkeiten zu beauftragen, ohne dass dies dem Auftraggeber offen zu legen ist. hochtechnic haftet allerdings für die Ordnungsgemäßheit der Auftragsdurchführung auch durch den Subunternehmer.
§ 4 Verzug und Nichterfüllung
1. Grundsätzlich ist hochtechnic an die vereinbarten Termine gebunden. Verzögerungen bei der Auftragsabwicklung, die im Verschuldens- und Verantwortungsbereich des Auftraggebers liegen, gehen jedoch zu Lasten des Auftraggebers.
2. Sämtliche Unterlagen, die hochtechnic zu einer termingerechten Auftragsabwicklung benötigt, sind hochtechnic unverzüglich und auf entsprechende Aufforderung hin zu übermitteln.
3. Bei angegebenen Terminen handelt es sich des Weiteren um Näherungsangaben, sofern nicht ausdrücklich und schriftlich ein Fixtermin für die Leistung vereinbart wurde.
§ 5 Preise, Vergütung, Mehraufwand
1. Sofern nichts Gegenteiliges schriftlich vereinbart ist, gelten die Preise wie im Vertrag vereinbart.
2. Die Zahlung der Rechnungsbeträge hat ausschließlich auf das in der Rechnung genannte Konto zu erfolgen. Der Abzug von Skonto ist nur bei ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung zulässig.
3. Sofern nichts anderes vereinbart ist, ist der Rechnungsbetrag innerhalb von 8 Tagen ab Rechnungsstellung zu begleichen. Verzugszinsen werden in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p. a. berechnet. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens inkl. Inkasso- und Rechtsanwaltskosten bleibt vorbehalten.
4. hochtechnic ist berechtigt, vom Auftraggeber nach jeder Abnahme oder nach Eintreten eines vereinbarten Leistungsabschnitts eine Abschlagszahlung zu verlangen. Die Höhe des Abschlags entspricht dem Anteil der jeweils zwischenzeitlich erbrachten Leistung von hochtechnic. Die Zahlungsbedingungen für die Abschlagsrechnung richten sich nach den voranstehenden Zahlungsbedingungen.
5. Stundenvergütungen wird hochtechnic dem Auftraggeber nach seiner Wahl jeweils am Ende eines Monats bzw. spätestens vier Wochen nach Leistungserbringung in Rechnung stellen. Auch hier gelten die oben vereinbarten Zahlungsbedingungen.
6. Mehraufwand ist neben den vereinbarten Bestimmungen besonders zu vergüten, insbesondere wenn der Auftraggeber nachträgliche Änderungs- und Ergänzungswünsche mitteilt. Auch gilt dies, wenn hochtechnic auf Wunsch des Auftraggebers Änderungen oder Ergänzungen vornimmt, die sich auf bereits abgenommene Leistungen beziehen.
7. Eine Verpflichtung, Änderungs- oder Ergänzungswünsche zu berücksichtigen, besteht nicht, wenn sich diese auf Leistungen beziehen, die bereits abgenommen bzw. fertiggestellt sind, sofern hierüber nicht eine gesonderter Ergänzungsvereinbarung abgeschlossen wird.
§ 6 Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht
1. Eine Aufrechnung des Auftraggebers mit eigenen Forderungen ist nur dann möglich, wenn diese anerkannt oder rechtskräftig festgestellt sind.
2. Sollte ein Auftraggeber mit der Bezahlung von Teilrechnungen oder von Rechnungen aus vorangegangenen Rechtsgeschäften sich im Verzuge befinden, so besteht nach unserer Wahl ein Zurückbehaltungsrecht an zu fertigenden technischen Unterlagen und überlassenen Unterlagen.
§ 7 Abnahme
1. Nach Fertigstellung von Leistungen durch hochtechnic hat der Auftraggeber nach Aufforderung durch hochtechnic die Leistung durch entsprechende Erklärung abzunehmen. Sofern nach Aufforderung von hochtechnic der Auftraggeber innerhalb von fünf Werktagen (Montag bis einschließlich Freitag) keine Abnahmereaktion zeigt, gelten die einzelnen erbrachten Leistungsinhalte als abgenommen.
2. Spätestens mit Fertigstellung der Konstruktion im Ganzen entsprechend den vertraglichen Vorgaben wird der Auftraggeber das gesamte Projekt abnehmen. Wenn auch hier innerhalb von fünf Werktagen nach Aufforderung durch hochtechnic keine Reaktion erfolgt, gilt das gesamte Projekt als abgenommen.
3. hochtechnic wird insoweit den Kunden mit Übermittlung der betreffenden Arbeitsergebnisse darauf hinweisen, dass Abnahme erfolgen soll und mangels Rückmeldung Abnahmefiktion nach einer Woche eintritt. Unwesentliche Mängel schließen eine Verweigerung der Abnahme nicht aus, sondern sind im Wege der Gewährleistungsrechte geltend zu machen.
§ 8 Nutzungsrechte, Eigentumsvorbehalt, Veränderung von Konstruktionsergebnissen
1. Der Auftraggeber darf ohne Zustimmung von hochtechnic die urheberrechtlich geschützten Arbeitsergebnisse von hochtechnic nur für den durch den Auftrag definierten Zweck verwenden und nur soweit verwenden, wie ihm ein entsprechendes Nutzungsrecht eingeräumt ist. Die von hochtechnic gefertigten Unterlagen und Dokumente einschließlich elektronisch gespeicherter Informationen bleiben bis zur vollständigen Bezahlung durch den Auftraggeber geistiges Eigentum von hochtechnic und sind urheberrechtlich geschützt.
2. Eine Verwendung durch oder die Weitergabe an Dritte zu deren Nutzung ist bis zur vollständigen Bezahlung untersagt. Bei Zuwiderhandlung gehen die Ansprüche gegen den Auftraggeber auch auf den Dritten über.
3. Verliert der Auftraggeber vor der endgültigen Bezahlung der Auftragssache seine Zahlungsfähigkeit, so ist hochtechnic nach ihrer Entscheidung zur Herausgabe der Auftragssachen durch den Auftraggeber berechtigt. Ebenso ist die weitere Verwendung von aus der Auftragssache hervorgehenden Daten und Aufzeichnungen, die dem geistigen Eigentum aus dem Auftrag zufallen, durch den Auftraggeber oder Dritte urheberrechtlich untersagt.
4. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, die von hochtechnic erstellten Leistungsinhalte fortzuentwickeln oder anderweitig zu verändern. Bei Zuwiderhandlung übernimmt hochtechnic für hieraus später entstehenden Konsequenzen keinerlei Haftung. Der Auftraggeber hat insofern hochtechnic im Falle einer Inanspruchnahme nach Veränderung auf erstes Anfordern von der Haftung gegenüber Dritten freizustellen, wenn Dritte hochtechnic in Anspruch nehmen.
5. Werden von irgendeinem Dritten Veränderungen in den von hochtechnic gefertigten technischen Unterlagen vorgenommen oder wird bei der Umsetzung der technischen Unterlagen von diesen abgewichen, so stellt sich hochtechnic von allen Schäden frei, die in Verbindung mit der Veränderung/Abweichung stehen. Die Beweislast obliegt dem Auftraggeber.
§ 9 Gewährleistung, Haftung
1. Sollten die von hochtechnic gelieferten Konstruktionen und sonstige Arbeitsergebnisse Mängel aufweisen, so hat der Auftraggeber einen Anspruch auf Nacherfüllung. hochtechnic hat das Recht auf die Art und Weise der Nacherfüllung.
2. Für Mängel an Leistungsinhalten haftet hochtechnic nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen. Sofern Arbeiten von hochtechnic in irgendeiner Weise von der vertraglich vereinbarten Anforderung abweichen, so sind hochtechnic die Mängel unverzüglich mitzuteilen.
hochtechnic haftet nicht für Inhalte, die der Auftraggeber beigetragen hat. hochtechnic ist nicht verpflichtet, Inhalte auf Rechtskonformität zu prüfen. Bei entsprechender Inanspruchnahme wegen Rechtsverstößen, die im Verantwortungsbereich des Auftraggebers liegen, wird der Auftraggeber hochtechnic freistellen.
3. hochtechnic behält sich die Möglichkeit vor, sämtliche Mängel selbst zu beheben. Eine Nacherfüllung ist für hochtechnic mindestens zweimal möglich.
Sollte eine Mängelbehebung durch einen Dritten oder durch den Auftraggeber selbst erfolgen, ohne dass hochtechnic hiervon in Kenntnis gesetzt wurde und ohne dass die Möglichkeit zur Nacherfüllung gegeben wurde, so haftet hochtechnic nicht für hieraus entstehende Kosten und Schäden.
4. hochtechnic haftet bei leichter Fahrlässigkeit nur bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten sowie bei Personenschäden und nach Maßgabe des Produkthaftungsgesetzes. Weiter ist die vorvertragliche, vertragliche oder außervertragliche Haftung von hochtechnic auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Dabei gilt die Haftungsbegrenzung auch im Falle des Verschuldens eines Erfüllungsgehilfen oder Subunternehmer von hochtechnic.
5. Eine Haftung wird von hochtechnic lediglich in der Höhe übernommen, wie sie durch eine branchenübliche Versicherung abgedeckt ist. Sollte der Auftraggeber im Einzelfall eine besondere Versicherung wünschen, so ist diese nach Absprache zu Lasten des Auftraggebers abzuschließen.
6. hochtechnic haftet nicht für Mangelfolgeschäden sowie indirekte Schäden und Folgekosten wie z. B. rein wirtschaftliche Verluste, Gewinneinbußen, Verlust von Geschäftsgelegenheiten sowie Aufwendungen für Ersatzvornahmen und gleichartige Positionen.
§ 10 Geheimhaltung
Die Parteien verpflichten sich über sämtliche vertraulich zu behandelnden Informationen, die im Rahmen des Vertragsverhältnisses bekannt geworden sind, Dritten gegenüber Stillschweigen zu bewahren und Unterlagen nur im schriftlich hergestellten Einvernehmen des anderen Vertragspartners herauszugeben. Vertraulich sind alle Informationen zu behandeln, die von der informationsgebenden Partei als vertraulich bezeichnet wurden und solche Informationen, deren Vertraulichkeit sich aus den äußeren Umständen ergibt. Die vorstehenden Verpflichtungen entfallen für solche Informationen, die hochtechnic bereits vor Beginn des Auftragsverhältnisses zugänglich waren und die öffentlich bekannt und zugänglich sind.
§ 11 Datenschutz
Die Parteien verpflichten sich über sämtliche vertraulich zu behandelnden Informationen, die im Rahmen des Vertragsverhältnisses bekannt geworden sind, Dritten gegenüber Stillschweigen zu bewahren und Unterlagen nur im schriftlich hergestellten Einvernehmen des anderen Vertragspartners herauszugeben. Vertraulich sind alle Informationen zu behandeln, die von der informationsgebenden Partei als vertraulich bezeichnet wurden und solche Informationen, deren Vertraulichkeit sich aus den äußeren Umständen ergibt. Die vorstehenden Verpflichtungen entfallen für solche Informationen, die hochtechnic bereits vor Beginn des Auftragsverhältnisses zugänglich waren und die öffentlich bekannt und zugänglich sind.
§ 12 Schlussbestimmungen
1. Dieser Vertag und die gesamten Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.
2. Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist Oldenburg (Oldb).
3. Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Änderung dieser Schriftformklausel. Mündliche Nebenabreden werden nur gültig, sofern sie anschließend schriftlich bestätigt werden.
4. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden oder eine Lücke enthalten, so bleiben die übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Die Parteien verpflichten sich, anstelle der unwirksamen Regelung eine solche gesetzlich zulässige Regelung zu treffen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Regelung am nächsten kommt, bzw. diese Lücke ausfüllt.